
Fachhochschule Düsseldorf University of Applied Sciences
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Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf
vom 12. Juli 2010
Grundordnung, Amtliche Mitteilung Nr. 234, PDF, 49Kb [www] >>
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Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 12.07.2010
Aufgrund des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Grundordnung erlassen:
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Präambel
Ihrem Bildungsauftrag verpflichtet, vermittelt die Fachhochschule Düsseldorf ein wissenschaftlich-gestalterisch fundiertes, praxisbezogenes Studium. Wesentliche Bestandteile der Hochschulaufgaben sind neben der akademischen Lehre und der Selbstverwaltung die anwendungsbezogene Forschung und deren Transfer.
Neben ihrem Streben nach guter wissenschaftlicher Praxis und höchster Qualität im Rahmen ihrer Tätigkeit, bekennen sich die Hochschulmitglieder und -angehörigen ausdrücklich zu den demokratischen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union.
Der Senat der Fachhochschule Düsseldorf erlässt diese Grundordnung in der Absicht, eine Rahmenregelung zu treffen, die der Erreichung der genannten Ziele und Aufgaben förderlich ist.
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§ 1 Rechtsstellung, Namensgebung
Die Fachhochschule Düsseldorf ist eine vom Land Nordrhein-Westfalen getragene rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie führt den Namen Fachhochschule Düsseldorf – University of Applied Sciences.
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§ 2 Verkündungsblatt, Verfahren und Zeitpunkt des Inkrafttretens von Ordnungen der Hochschule
(1) Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule werden im „Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf“ bekannt gegeben und im Internet veröffentlicht.
(2) Die Ausfertigung aller Ordnungen der Hochschule erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Soweit die Hochschulordnungen keine Regelung über das Inkrafttreten enthalten, treten sie einen Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt in Kraft.
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§ 3 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss wird nach Maßgabe der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) in der jeweils gültigen Fassung erstellt und geprüft. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer wird vom Präsidium vorgeschlagen, dem Senat vorgestellt und vom Hochschulrat ernannt. Der Jahresabschluss wird nach Behandlung im Hochschulrat dem Senat vorgelegt.
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§ 4 Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören hauptberuflich die Präsidentin oder der Präsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und mindestens eine weitere Vizepräsiden- tin oder ein weiterer Vizepräsident an.
(2) Eine nichthauptberufliche Vizepräsidentin oder ein nichthauptberuflicher Vizepräsident kann aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden.
(3) Die Frist zur Bestätigung einer Wahl durch den Senat gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 HG beträgt höchstens drei Monate.
(4) Die erste Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre.
(5) Die Amtszeit der nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten endet spätestens mit der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten.
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§ 5 Präsidentin, Präsident
(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Präsidiums fest.
(2) Das Präsidium legt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine ständige Vertretung und die festen Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
(3) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 Satz 2 HG.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausübung des Hausrechts auf Mitglieder und Angehörige der Hochschule übertragen. Näheres regelt die Hausordnung.
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§ 6 Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat besteht aus acht Mitgliedern.
(2) Dem Hochschulrat gehören in der Regel vier externe Mitglieder an. Im begründeten Einzelfall kann die Zahl der externen Mitglieder um eine Person erhöht werden. Entsprechend verringert sich die Zahl der übrigen Mitglieder.
(3) Der Hochschulrat wählt aus der Mitte der externen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit seiner Stimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
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§ 7 Senat
(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, - drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und - vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden.
(2) Dem Senat gehören folgende nichtstimmberechtigte Mitglieder an:
- die Präsidentin oder der Präsident, - die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, - die Dekaninnen oder Dekane, - die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, - die oder der Vorsitzende des Personalrats, - die oder der Vorsitzende des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz, - die Gruppenvertretung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, - die Leiterinnen oder Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten, - die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses und/oder eine weitere Delegierte/ein weiterer Delegierter und - die Gleichstellungsbeauftragte.
(3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
(4) Der Senat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
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§ 8 Fachbereichskonferenz
Das Präsidium und der Hochschulrat werden durch eine Fachbereichskonferenz beraten, der die Dekaninnen und Dekane aller Fachbereiche angehören.
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§ 9 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungskommission
(1) Im Rahmen der von der Hochschule zu erfüllenden Aufgaben sind eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsbeauftragte) und bis zu sieben Stellvertreterinnen zu bestellen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden von allen weiblichen Mitgliedern der Hochschule gewählt und sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bestellen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ihrer Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre. Die Gleichstellungsbeauftragte entscheidet über ihre Vertretung generell oder im Einzelfall.
(4) Der Senat bildet die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungskommission) der Hochschule. Ihr gehören außer der Gleichstellungsbeauftragten jeweils zwei Mitglieder aus jeder Gruppe an. Die Amtszeit der studenti- schen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Mehrheit der Gleichstellungskommission besteht aus weiblichen Mitgliedern.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist stimmberechtigtes Mitglied der Gleichstellungskommission.
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§ 10 Dekanin, Dekan oder Dekanat
(1) Die Fachbereichsordnungen der Fachbereiche können vorsehen, dass ein Dekanat die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans wahrnimmt.
(2) Wird der Fachbereich durch ein Dekanat geleitet, besteht dieses aus der Dekanin oder dem Dekan sowie zwei Prodekaninnen oder Prodekanen; eine Prodekanin oder ein Prodekan kann der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes angehören.
(3) Das Ende der Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder eines Dekanates bestimmt sich so, als ob das Amt rechtzeitig angetreten wurde.
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§ 11 Fachbereichsrat
(1) Dem Fachbereichsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- acht Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, - zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und - drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden.
(2) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
(3) Der Fachbereichsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
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§ 12 Gruppenvertretung
Die Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten fachbereichsübergreifend zusammenschließen und können Sprecherinnen und Sprecher wählen. § 13 Abs. 1 HG findet entsprechende Anwendung.
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§ 13 Untergruppen
Es können Untergruppen gebildet werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
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§ 14 Weitere Hochschulaufgaben
Die Hochschule dient dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals. Sie bietet insbesondere fächerübergreifend und in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstal- tungen im Bereich der Hochschuldidaktik und des Hochschulmanagements an.
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§ 15 Übergangsregelungen
Diese Grundordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 12. Juli 2007 (Verkündungsblatt Nr. 128 vom 12.07.2007) außer Kraft.
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Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Düsseldorf vom 29.06.2010.
Düsseldorf, den 12.07.2010
Die Präsidentin der Fachhochschule Düsseldorf Prof. Dr. Brigitte Grass
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FH Düsseldorf 23.07.2010 - 12:31
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